Was tun, wenn Sie als Unternehmer ausfallen?

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Was tun, wenn der Unternehmer ausfällt?

Was passiert, wenn Sie als Unternehmer plötzlich ausfallen und nicht mehr für sich und Ihr Unternehmen handeln können?

Wer als Unternehmer für den Fall seines unerwarteten Ausfalls nicht selbst aktiv etwas geregelt hat, steht plötzlich vor einer höchst risikoreichen Situation, weil überraschend Regelungen greifen, an die vorher nicht gedacht wurde.

Zwei Unternehmensformen sind besonders betroffen: 1) GmbHs mit nur einem Gesellschafter-Geschäftsführer und -womit viele Unternehmer nicht rechnen 2) GmbHs mit mehreren Gesellschaftern.

Lesen Sie dazu mehr im Gastbeitrag von Jürgen Carstens, dem Experten für Notfallkonzepte für Unternehmer der secufox GmbH in Rosenheim.

Was ist, wenn Sie völlig unerwartet ausfallen und für längere Zeit nicht mehr in der Lage sind, Ihr Unternehmen zu führen? Z.B. durch Krankheit oder einen plötzlichen Unfall. Wenn Sie also Ihren Betrieb morgen nicht mehr leiten und Entscheidungen fällen können.

Was tun, wenn der Unternehmer ausfällt?

Wie kann das Unternehmen bei Unternehmerausfall überleben?

Risikogruppe 1: GmbHs mit nur einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Klassische Situation: Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer fällt aus. Falls für diese Situation nichts geregelt ist, wird das betreffende Unternehmen handlungsunfähig. Es kann nicht einmal ein neuer Geschäftsführer bestellt werden, da der einzige Gesellschafter, der das könnte, auch ausgefallen ist.

Nun beginnt die Uhr auf dem Weg in die Zahlungsunfähigkeit zu ticken:

  • Lieferanten sind verunsichert, ob Zahlungen weiterhin geleistet werden können: sie möchten Zahlungsziele verkürzen oder sogar nur noch gegen Vorkasse liefern.
  • Kunden sind verunsichert: Können neue Bestellungen und Aufträge noch fristgerecht abgearbeitet werden? Die Kunden beobachten zunächst erst einmal die Situation und zögern Bestellungen hinaus.
  • Die Folge: Ein Liquiditätsengpass stellt sich ein. Lieferanten wollen schneller ihre Bezahlung; Kunden bestellen und zahlen später.
  • Erweiterte Kreditlinien werden nun erforderlich. Die geben die Banken aber gar nicht oder zu erheblich teureren Konditionen, weil das Ausfallrisiko gestiegen ist.
  • Gehälter können nicht mehr ganz ausgezahlt werden. Mitarbeiter verlassen das Unternehmen.
  • Die Quelle des Lebensunterhalts der Unternehmerfamilie ist in Gefahr.
  • Die Altersversorgung (= das Unternehmen) ist gefährdet.

Die gute Nachricht: Die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens kann man sehr einfach und mit wenig Zeitaufwand für den Unternehmer im Vorfeld verhindern, indem die richtigen Unternehmer-Vollmachten, Anweisungen, Vertreterregelungen und Vertreterprofile vorher aktiv erstellt werden.

Risikogruppe 2: GmbHs mit mehreren Gesellschaftern

Diese Gruppe ist besonders gefährdet, da die Gesellschafter sich in einer falschen Sicherheit wähnen. Der Irrglaube ist: „Wenn ich als Gesellschafter ausfalle, dann macht mein Partnergesellschafter weiter und umgekehrt – also: bei uns ist alles sicher“.

Die Realität sieht allerdings anders aus und es tritt häufig etwas ein, womit die Gesellschafterpartner überhaupt nicht gerechnet haben: Wenn einer der Gesellschafter plötzlich nicht mehr für sich selbst und seine Geschäftsanteile handeln kann (häufig z.B. durch einen plötzlichen Schlaganfall, Unfall, etc.) und für diese Situation zuvor nicht aktiv etwas geregelt wurde, dann wird das zuständige Betreuungsgericht regelmäßig für den Betroffenen einen betriebs- und zumeist auch branchenfremden Berufsbetreuer bestellen. Der verbleibende Partner hat dann quasi einen „neuen“ Gesellschafter an Bord. Alle (!) künftigen Gesellschafterentscheidungen und -beschlüsse müssen gemeinsam mit dem fremden Betreuer gefasst werden. Zu einigen Entscheidungen muss der Betreuer sogar in einem offiziellen Verfahren das Betreuungsgericht anrufen. Die situative Handlungsfähigkeit und geschäftliche Vertraulichkeit sind verloren.

Unabhängig von dem massiven Einfluss einer gerichtlichen Betreuerbestellung auf das Geschäft ist auch der private Bereich betroffen: Ein gerichtlich bestellter Betreuer legt die Art und Dauer der angewendeten medizinischen Behandlungsmethoden und Art und Ort der Unterbringung des Betroffenen fest. Er verschafft sich umfassenden Einblick die gesamten (!) Vermögensverhältnisse, muss diese gegenüber dem Betreuungsgericht darlegen und entscheidet über die Verwendung und auch Verwertung des betrieblichen und privaten Vermögens.

Und hier gibt es einen weiteren weit verbreiteten Irrglauben: Rechenschaftspflichtig ist ein Berufsbetreuer (der häufig zwischen 30 …60 Mandate gleichzeitig betreut) ausschließlich dem Betreuungsgericht gegenüber und NICHT einem möglichen Ehe-/Lebenspartner und auch NICHT anderen Mitgesellschaftern gegenüber.

Wie im vorgeschilderten Fall gibt es auch hier die gute Nachricht: Mit wenig zeitlichem Aufwand im Vorfeld sind die richtigen, passenden Handlungsvollmachten, Anweisungen und Unternehmer-Vertreterregelungen zu erstellen, die dafür sorgen, dass im Notfall die eigenen festgelegten Vertreter und Vertrauenspersonen handeln können und dürfen und kein Betreuer gerichtlich bestellt wird. Der Gesellschafterkreis bleibt frei von ungewollten Fremden, die mitbestimmen.

Ihr eigenes Risiko?

Wenn Sie ihr eigenes Risiko einschätzen möchten und Ihren Betrieb und die Unternehmerfamilie schützen wollen, erhalten Sie hier die secufox Checkliste zum Download: www.secufox.com/checkliste.